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VonHeizungsservice Luxig

§9 Heizungsanlagenverordnung

Pflichten des Betreibers heizungstechnischer oder Brauchwasseranlagen (§9 Heizungsanlagenverordnung)

Der Betreiber von derartigen Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 11kW ist verpflichtet, die Bedienung, Wartung und Instandhaltung nach folgenden Maßgaben durchzuführen oder durchführen zu lassen. Die Bedienung darf nur von fachkundigen oder eingewiesenen Personen vorgenommen werden.

Bei Anlagen von mehr als 50kW Nennwärmeleistung in Mehrfamilienhäusern oder Nichtwohngebäuden hat die Bedienung während der Betriebszeit mindestens halbjährlich zu erfolgen. Sie umfasst die Funktionskontrolle und die Vornahme von Schalt- und Stellvorgängen (insbesondere An- und Abstellen, Überprüfen und ggf. Anpassen der Sollwerteinstellungen von Temperaturen, Einstellen von Zeitprogrammen) an den zentralen regelungstechnischen Einrichtungen.

Die Wartung hat mindestens folgendes zu umfassen:

  • Einstellen der Feuerungseinrichtungen
  • Überprüfung der zentralen regelungstechnischen Einrichtungen und
  • Reinigung der Kesselheizflächen.

Die Instandhaltung hat mindestens die Aufrechterhaltung des technisch einwandfreien Betriebszustandes, der eine weitestgehende Nutzung der eingesetzten Energie gestattet, zu umfassen.

§9 Heizungsanlagenverordnung